Aufgepasst bei der Nachfolgeplanung

Das Erbschaftsteuergesetz, das seit Mitte 2016 in Kraft ist, trifft Unternehmenserben.
Autorin Claudia Klümpen-Neusel
Zum 1. Juli 2016 wurde das Erbschaftsteuergesetz angepasst. Wie kam es zu der neuen Fassung?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Dezember 2014 zum wiederholten Male das Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Anschließend wurde viel darüber spekuliert, ob es künftig noch eine Erbschaftsteuer geben werde und wie diese inhaltlich ausgestaltet sei. Schon frühzeitig zeichnete sich ab, dass das bisherige Besteuerungssystem weitestgehend beibehalten und lediglich die Punkte, die vom höchsten deutschen Gericht moniert worden waren, nachgebessert werden sollten.
Wen treffen die Anpassungen zum 1. Juli 2016 besonders?
Aus heutiger Sicht treffen die Gesetzesänderung nahezu ausschließlich Unternehmenserben. Die Bewertung und Besteuerung von Privatvermögen wurde demgegenüber beibehalten und gilt unverändert für alle Erwerbe nach dem 30. Juni 2016 fort.
Welche Folgen hat das neue Gesetz?
Während es bis Mitte 2016 möglich war, unter bestimmten Voraussetzungen ein Unternehmen vollständig erbschaftsteuerfrei auf die nachfolgende Generation zu übertragen, wird künftig häufig eine Steuer fällig werden. Das unternehmerische Vermögen wird seit dem 1. Juni 2016 aufgeteilt in echtes produktives Vermögen einerseits und sogenanntes Verwaltungsvermögen, also nicht betriebsnotwendiges Vermögen, andererseits. Dazu zählen zum Beispiel an Dritte vermietete Immobilien, Kunstgegenstände oder Wertpapiere. Das sogenannte schädliche Verwaltungsvermögen soll künftig nicht an den großzügigen Steuervergünstigungen partizipieren; es wird weder in einen Bewertungsabschlag mit einbezogen noch kommt hierauf ein sachlicher Freibetrag zur Anwendung.
Und das bedeutet in der Praxis?
Da auch das schädliche Verwaltungsvermögen im Unternehmen gebunden ist, wird der Erbe die Steuer hierauf nur mit Privatvermögen oder mithilfe von Entnahmen aus dem Unternehmen begleichen können. Dies erfordert künftig eine noch umfassendere Nachfolgeplanung.
Gibt es Möglichkeiten, die Erben zu entlasten?
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, die Erbschaftsteuer für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zu stunden. Der Erbe kann somit die Steuerzahlung zumindest über einen längeren Zeitraum verteilen. Alternativ kann der steuerpflichtige beim Erwerb von Großvermögen, bei denen der Wert des begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro pro Erwerber überschreitet, eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Die Erbschaftsteuer muss nur dann gezahlt werden, wenn dem Erwerber private Mittel oder anderes nicht begünstigtes Vermögen zur Verfügung stehen. Dieses verfügbare Vermögen muss er zu 50 Prozent zur Begleichung der Erbschaftsteuer einsetzen.
Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer hängt also von den privaten Vermögensverhältnissen des Erwerbers ab?
Das trifft jedenfalls für die Verschonungsbedarfsprüfung zu. Künftig sollte also bei der Nachfolgegestaltung darauf geachtet werden, ob der Unternehmenserbe zugleich Privatvermögen erhält oder ob dieses aus steuerlichen Gesichtspunkten besser auf einen anderen Erben übertragen wird.
Claudia Klümpen-NeuselDie promovierte Rechtsanwältin und Steuerberaterin begann nach ihrem Studium in Freiburg und München ihre berufliche Karriere bei einer der Big-4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Düsseldorf. Nach Stationen unter anderem im Family Office einer Privatbank trat sie 2016 als Associate Partner bei Warth & Klein Grant Thornton (Geschäftsbereich Private Finance) ein. Hier berät sie Unternehmer, Privatpersonen und Stiftungen in steuerlichen Belangen, insbesondere zu Fragen der Nachfolgegestaltung und der steuerlichen Vermögensstrukturierung. |
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